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Was bringt das Graffiti-Bekämpfungsgesetz?"Nur Narrenhände beschmieren Tisch und Wände!" Dieser Spruch unserer
Großeltern zeigt, dass auch schon in früheren Zeiten der Drang bestand,
sich auf - natürlich in fremdem Eigentum stehenden - Flächen
"künstlerisch" zu verewigen. Heute verursachen Graffiti-Schmierereien immense volkswirtschaftliche Schäden. Kann hier die Strafjustiz helfen? Das jetzt in Kraft getretene sog. Graffiti-Bekämpfungsgesetz
zieht einen (vorläufigen?) Schlussstrich unter die Bemühungen des
Gesetzgebers, durch Modifizierung von Strafvorschriften dem Besprühen
von Bauwerken o.Ä. entgegenzuwirken.
Produkte zum Graffiti-Schutz: Anti-Graffiti Bislang setzt die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung eine Substanzverletzung voraus - hierfür genügte das Auftragen von Farbe meist nicht. Nunmehr kann nach §§ 303, 304 StGB auch bestraft werden, wer "unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert". Doch was bedeuten die neuen Begriffe? Worauf ist dabei abzustellen? Es ist zu befürchten, dass erst Gerichtsentscheidungen etwas mehr Klarheit bringen. (39. Strafrechtsänderungsgesetz v. 1.9.2005, BGBI I,2674; ausführlich zu der Gesetzesregelung: Eisenschmid, NJW 2005, 3033) Dr. Ciruliles |